Vorbeugende und korrigierende Maßnahmen
CSDDD-Aktionsplan
Vorbeugende und korrigierende Maßnahmen
Diese Richtlinie legt eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen fest. Die Kernelemente dieser Pflicht sind die Identifizierung, Beendigung, Verhinderung, Abschwächung und Rechenschaftslegung negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen in der eigenen Geschäftstätigkeit, in den Tochterunternehmen und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.
Konkreter Aktionsplan zur Minderung des festgestellten Risikos
Die CSDDD enthält einen risikobasierten Ansatz. Wenn tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen festgestellt werden, müssen die Unternehmen einen Aktionsplan erstellen, um mit ihren Partnern zusammenzuarbeiten, um die Risiken anzugehen und die Leistung zu verbessern. Daher ist ein Unternehmen nur dann verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn es direkt für die CSDDD-Risiken verantwortlich ist.
Die EU-Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gemäß der CSDDD eine wirksame Einbindung der Stakeholder vorzunehmen.